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Regeln und Pflichten laut Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Laut Trinkwasserverordnung (TrinkwV) darf die Gesundheit durch Trinkwasser zu keinem Zeitpunkt gefährdet sein.

Daraus ergeben sich eine Reihe von Regeln und Pflichten, die auch für Hauseigentümer, Immobilienverwalter oder Unternehmer gelten können.

Wer ist verantwortlich?

Die Trinkwasserverordnung nimmt den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage in die Pflicht.

Damit können auch eingesetzte Geschäftsführer von Firmen oder von ihnen „beauftragte“ Personen (z. B. bei Immobilienverwaltungen) für die Trinkwasserhygiene verantwortlich sein.

Anzeigenpflicht bei „öffentlicher Tätigkeit“

Die öffentliche Tätigkeit (Nutzung) ist gemäß der Trinkwasserverordnung als „Bereitstellung von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehung mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis“ definiert (z. B. in Schulen, Hotels).

Wird eine Wasserversorgungsanlage öffentlich genutzt, so ist das zuständige Gesundheitsamt über Errichtung, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme, Veränderung an wesentlichen Trinkwasser führenden Teilen oder Stilllegung zu informieren.

Auch der Übergang des Eigentums bzw. Nutzungsrechts einer Trinkwasseranlage ist meldepflichtig.

So kommen Sie der Anzeigenpflicht nach

Schriftlich oder elektronisch an das Gesundheitsamt.

  • Spätestens 4 Wochen im Voraus: für Errichtung, erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme
    • Bei Veränderungen an Trinkwasser führenden Teilen mit wesentlicher Auswirkung auf die Beschaffenheit des Trinkwassers
    • Beim Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts
  • Innerhalb von drei Tagen: Bei Stilllegung oder Stilllegung von Teilen der Wasserversorgungsanlage

Untersuchungspflichten auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV

Für eine regelmäßige Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen nach Zweck B hat der Betreiber zu sorgen, wenn die entsprechende Immobilie eine Trinkwassererwärmungsanlage (TWE) hat, deren Inhalt mehr als 400 Liter fasst oder einen Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des TWE und der Entnahmestelle aufweist, im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (z. B. Vermietung) Trinkwasser abgegeben wird und Duschen oder andere Einrichtungen enthalten sind, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Der Großteil der gewerblich / öffentlich genutzten Immobilien fällt somit unter diese Untersuchungspflicht, da unter diesen Umständen von einer erhöhten Gefahr durch Legionellen ausgegangen wird, die sich in warmem Wasser schnell vermehren können.

Vorgeschriebene Intervalle zur Untersuchung auf Legionellen

  • Öffentliche Tätigkeit: 1 × pro Jahr
    • Verlängerungen des Untersuchungsintervalls bis zu 3 Jahre durch das Gesundheitsamt möglich, Voraussetzungen: Nachweis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) und mind. 3 aufeinanderfolgende Jahre befundfrei (gilt nicht für Krankenhäuser)
  • Gewerbliche Tätigkeit: Mindestens alle 3 Jahre
  • Neuanlagen (mit TWE): Erste Untersuchung innerhalb von 3 - 12 Monaten nach Inbetriebsetzung


Untersuchungsproben nur nach vorgegebenem Protokoll und durch akkreditierte Stellen

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN EN ISO 19458, DVGW Arbeitsblatt W 551, Empfehlung des Umweltbundesamtes) geeignete Probenahmestellen vorhanden sind.

Dazu sollte ein rechtsverbindlicher Untersuchungsplan vorliegen. Proben des warmen Trinkwassers sollten in einer desinfizierten Umgebung entnommen werden können. Die orientierende Untersuchung erfordert mindestens eine Probe pro Steigstrang sowie am Ein- und Ausgang des zentralen Trinkwassererwärmers.

Die Untersuchung muss durch ein akkreditiertes und vom jeweiligen Bundesland gelistetes Labor durchgeführt werden. Sie beinhaltet die Entnahme und die mikrobiologische Untersuchung der Trinkwasserproben im Labor. Es gelten die Festlegungen der §§ 42 und 43 TrinkwV.
 

Technischer Maßnahmenwert bei ≥ 100 KbE Legionellen / 100 ml

Ist das Ergebnis der Testung gleich oder über dem technischen Maßnahmenwert von 100 KbE (Kolonie bildende Einheiten) Legionellen pro 100 Milliliter Wasser, so sind nach § 51 TrinkwV umgehend Maßnahmen zu ergreifen.

Was es bei einem Legionellenbefall zu beachten gilt und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, haben wir detailliert im Beitrag „Legionellenbefall: Alle Informationen & notwendige Maßnahmen“ für Sie aufgeführt.